Maler-Lackierer

Ratgeber

Wie Sie einen Malerbetrieb prüfen und beauftragen

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Einen Malerbetrieb darf nur führen, wer bei der Handwerkskammer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Fragen Sie nach der Handwerkskarte, holen Sie drei schriftliche Angebote ein und halten Sie Preis, Termin und Zahlungen im Vertrag fest. Nehmen Sie die Arbeit erst ab, wenn sie stimmt. Danach haben Sie zwei Jahre Zeit für Mängel, bei Arbeiten am Haus selbst fünf Jahre.

Zeit für Mängel bei Arbeiten am Haus
5 Jahre ab Abnahme
Bürgerliches Gesetzbuch, Verjährung der Mängelansprüche, Stand 20. September 2026
Zeit für Mängel bei anderen Malerarbeiten
2 Jahre ab Abnahme
Bürgerliches Gesetzbuch, Verjährung der Mängelansprüche, Stand 20. September 2026
Widerruf, wenn Sie zu Hause unterschreiben
14 Tage
Bürgerliches Gesetzbuch, Widerrufsrecht und Widerrufsfrist, Stand 20. September 2026
Ein Maler in weißer Arbeitskleidung und ein Kunde sehen sich von hinten gesehen gemeinsam einen Flur an.
Vor dem Angebot sieht sich der Maler die Räume an. Bild: KI generiert.

Wer einen Malerbetrieb führen darf

Maler und Lackierer ist ein Handwerk, für das Sie eine Zulassung brauchen. Einen eigenen Betrieb darf nur führen, wer in der Handwerksrolle steht. Das ist das Verzeichnis, das jede Handwerkskammer für ihren Bezirk führt. Wer ohne Eintrag arbeitet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Eingetragen wird ein Betrieb, wenn sein Chef oder ein angestellter Betriebsleiter die Meisterprüfung bestanden hat. Das ist der Normalfall. Es gibt aber auch legale Wege ohne Meisterbrief. Ein erfahrener Geselle wird zum Beispiel eingetragen, wenn er sechs Jahre im Handwerk gearbeitet hat, davon vier Jahre in leitender Stellung. In Einzelfällen erteilt die Kammer eine Ausnahme.

Ein Betrieb ohne Meisterbrief ist deshalb nicht automatisch unseriös. Entscheidend ist der Eintrag in die Handwerksrolle.

So prüfen Sie, ob der Malerbetrieb eingetragen ist

Am einfachsten fragen Sie den Betrieb nach seiner Handwerkskarte. Diese Bescheinigung stellt die Handwerkskammer aus. Darauf stehen der Inhaber, der Sitz des Betriebs, das Handwerk und das Datum der Eintragung. Ein eingetragener Betrieb zeigt sie Ihnen ohne Zögern.

Sicherer ist eine Auskunft der Handwerkskammer. Die Kammer muss sie jedem geben, der ein berechtigtes Interesse hat, und ein geplanter Auftrag über einige tausend Euro reicht dafür. Die Auskunft kostet eine Gebühr. Sie erfahren, ob der Betrieb eingetragen ist und wer ihn leitet.

Die Handwerkersuche der 53 Handwerkskammern auf handwerkskammer.de führt Sie zur Kammer in Ihrer Region. Einen vollständigen Überblick gibt sie nicht. Dort stehen nur Betriebe, die zugestimmt haben, und die Angaben stammen von den Betrieben selbst. Fehlt ein Betrieb in der Suche, kann er trotzdem eingetragen sein.

Vier Wege, den Eintrag eines Malerbetriebs zu prüfen, und was jeder taugt.
WegWas Sie erfahrenAufwandGrenze
Auskunft der HandwerkskammerOb der Betrieb eingetragen ist und wer ihn leitetAntrag mit kurzer Begründung, GebührSie müssen sagen, wofür Sie die Auskunft brauchen
Handwerkskarte vom BetriebHandwerk und Datum der EintragungEine Frage bei der BesichtigungAchten Sie auf das Datum, die Karte kann alt sein
Handwerkersuche der KammernKontaktdaten von Betrieben in Ihrer RegionWenige MinutenNur Betriebe, die zugestimmt haben
Handelsregister oder GewerbeamtFirma und wer sie vertrittAbfrage im Internet oder beim AmtSagt nichts über die Handwerksrolle

Was im Vertrag mit dem Maler stehen sollte

Bei einem Malerauftrag schuldet Ihnen der Betrieb ein fertiges Ergebnis, nicht eine bestimmte Zahl von Stunden. Gemeint ist eine gestrichene Wand ohne Streifen, Flecken und Farbnasen. Haben Sie einen Festpreis vereinbart, bleibt es bei diesem Preis, auch wenn der Betrieb länger braucht.

  • Alle Arbeiten mit Fläche, Untergrund, Vorarbeiten, Farbe und Zahl der Anstriche.
  • Der Preis als Festpreis oder als Preis je Quadratmeter mit geschätzter Fläche, jeweils mit Mehrwertsteuer.
  • Arbeitskosten und Material getrennt, sonst bekommen Sie keinen Steuerbonus.
  • Beginn und Ende der Arbeiten als Datum.
  • Ein Zahlungsplan. Abschläge darf der Betrieb nur für Arbeit verlangen, die schon fertig ist.

Unterschreiben Sie den Vertrag in Ihrer Wohnung oder an der Haustür, dürfen Sie ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Haben Sie den Betrieb aber ausdrücklich für eine dringende Reparatur zu sich gerufen, gilt das für genau diese Arbeit nicht. Für weitere Arbeiten, die er bei dem Besuch anbietet, gilt der Widerruf weiter.

Was bei der Abnahme der Malerarbeiten passiert

Mit der Abnahme sagen Sie dem Maler, dass die Arbeit im Großen und Ganzen in Ordnung ist. Ab diesem Tag müssen Sie die Rechnung bezahlen, und ab diesem Tag läuft die Zeit, in der Sie Mängel melden können. Außerdem müssen ab jetzt Sie beweisen, dass etwas schlecht gemacht ist. Vorher musste der Betrieb beweisen, dass alles stimmt.

Gehen Sie deshalb alle Flächen bei Tageslicht ab, am besten mit seitlichem Licht, das Unebenheiten zeigt. Nehmen Sie das Angebot mit. Schreiben Sie jeden Mangel auf, bevor Sie unterschreiben. Kennen Sie einen Mangel und nehmen die Arbeit trotzdem ohne Vorbehalt ab, verlieren Sie Ihre Rechte für diesen Mangel. Welche Glätte Sie bei Wänden im Streiflicht erwarten dürfen, hängt von der bestellten Qualitätsstufe der Spachtelung ab.

Eine Abnahme kann auch ohne Ihre Unterschrift gelten. Setzt Ihnen der Betrieb eine Frist und Sie nennen bis dahin keinen Mangel, gilt die Arbeit als abgenommen. Das gilt bei Privatkunden aber nur, wenn der Betrieb Sie vorher schriftlich auf diese Folge hingewiesen hat.

Haben Sie zwei oder fünf Jahre Zeit für Mängel?

Steht im Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen?

Ja

Dann gelten deren kürzere Zeiten: vier Jahre bei Arbeiten am Haus, zwei Jahre bei anderen Arbeiten.

Nein

Ist der Anstrich fest mit dem Haus verbunden und so aufwendig wie ein Neubau, etwa eine ganze Fassade?

Ja

Dann haben Sie fünf Jahre ab der Abnahme Zeit, Mängel geltend zu machen.

Nein

Bei einem einzelnen Zimmeranstrich haben Sie zwei Jahre ab der Abnahme Zeit.

Wenn der Maler schlecht gearbeitet hat

Ist die Wand streifig oder fleckig, geben Sie dem Maler zuerst die Chance, nachzubessern. Setzen Sie ihm dafür schriftlich eine angemessene Frist. Ob er ausbessert oder neu streicht, entscheidet der Betrieb. Anfahrt, Arbeit und Material zahlt er selbst.

Erst wenn die Frist ohne Erfolg abgelaufen ist, dürfen Sie einen anderen Betrieb holen. Die Kosten dafür muss der erste Betrieb tragen, und Sie dürfen das Geld sogar vorab von ihm verlangen. Wer sofort einen anderen Maler holt, ohne Frist, bleibt auf den Kosten sitzen.

Ihr bestes Druckmittel ist Geld, das Sie noch nicht überwiesen haben. Bei einem Mangel dürfen Sie in der Regel das Doppelte der Kosten für die Nachbesserung zurückhalten. Kostet das Nachbessern einer Wand 400 Euro, behalten Sie also 800 Euro ein, bis der Mangel behoben ist. Zahlen Sie deshalb vor der Abnahme nie die ganze Summe.

Was ein Maler für die Arbeit berechnet, wie sich der Stundensatz beim Maler zusammensetzt und wie Sie Angebote vergleichen, hilft Ihnen schon vor dem Auftrag, Streit zu vermeiden.

Warum Sie den Maler nie ohne Rechnung bezahlen sollten

Wer den Maler bar ohne Rechnung bezahlt, spart die Mehrwertsteuer und verliert alles andere. Der Vertrag ist dann ungültig. Ist die Arbeit schlecht, können Sie keine Nachbesserung verlangen und bekommen auch kein Geld zurück. Das hat der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht für solche Streitfälle, 2013 und 2015 entschieden. In einem Fall waren so 10.000 Euro für einen Dachausbau verloren.

Umgekehrt kann auch der Betrieb kein Geld verlangen, wenn Sie nicht zahlen. Und beide Seiten riskieren ein Bußgeld. Für Sie sind bis zu 50.000 Euro möglich, wenn die Arbeiten einen erheblichen Umfang haben.

  1. Lassen Sie sich Angebot und Vertrag schriftlich geben, mit Firmenname, Adresse und Steuernummer.
  2. Lehnen Sie jedes Angebot ab, das einen Preis mit und einen niedrigeren ohne Rechnung nennt.
  3. Überweisen Sie jede Rate auf das Konto des Betriebs. Das brauchen Sie auch für den Steuerbonus.
  4. Fordern Sie die Schlussrechnung an, wenn sie ausbleibt. Bei Arbeiten an Haus oder Wohnung muss der Betrieb sie innerhalb von sechs Monaten schicken.
  5. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug zwei Jahre auf, das Protokoll der Abnahme fünf Jahre.

Häufige Fragen

Braucht ein Malerbetrieb einen Meisterbrief?

Ein Malerbetrieb braucht keinen Meisterbrief, aber einen Eintrag in die Handwerksrolle. Meist bekommt er den mit der Meisterprüfung. Ein erfahrener Geselle kann aber auch nach sechs Jahren Arbeit im Handwerk, davon vier in leitender Stellung, eingetragen werden.

Wie finde ich heraus, ob ein Malerbetrieb in der Handwerksrolle steht?

Ob ein Malerbetrieb in der Handwerksrolle steht, zeigt Ihnen seine Handwerkskarte. Sicherer ist eine Auskunft der zuständigen Handwerkskammer, die Sie mit einem geplanten Auftrag begründen können. Die Auskunft kostet eine Gebühr.

Wie lange habe ich nach Malerarbeiten Gewährleistung?

Nach Malerarbeiten haben Sie zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen, bei Arbeiten am Haus selbst fünf Jahre. Die Zeit beginnt mit der Abnahme. Steht die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im Vertrag, sind es bei Arbeiten am Haus nur vier Jahre.

Was passiert, wenn ich den Maler ohne Rechnung bezahle?

Wer den Maler ohne Rechnung bezahlt, hat keinen gültigen Vertrag. Bei schlechter Arbeit können Sie weder Nachbesserung noch Geld zurück verlangen, so der Bundesgerichtshof. Zusätzlich droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Kann ich einen Malerauftrag widerrufen, den ich zu Hause unterschrieben habe?

Ja, einen Malerauftrag, den Sie in Ihrer Wohnung unterschrieben haben, können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das gilt nicht, wenn Sie den Betrieb ausdrücklich für eine dringende Reparatur gerufen haben, und dann nur für diese Reparatur.

Wie viel darf ich bei schlechten Malerarbeiten von der Rechnung zurückhalten?

Bei schlechten Malerarbeiten dürfen Sie in der Regel das Doppelte der Kosten für die Nachbesserung zurückhalten. Kostet das Nachbessern 400 Euro, behalten Sie 800 Euro ein. Setzen Sie dem Betrieb vorher schriftlich eine Frist zum Nachbessern.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1 Handwerksordnung, Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, und Anlage A, Nummer 10 Maler und Lackierer, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 6 Handwerksordnung, Handwerksrolle und Einzelauskunft, sowie § 10, Handwerkskarte, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 7b Handwerksordnung, Ausübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 117 Handwerksordnung, Bußgeldvorschriften, und § 16 Absatz 3, Untersagung der Fortsetzung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche, und § 634, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  6. § 640 BGB, Abnahme, und § 641 BGB, Fälligkeit der Vergütung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  7. § 650i BGB, Verbraucherbauvertrag, § 312g BGB, Widerrufsrecht, und § 355 BGB, Widerrufsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  8. § 1 und § 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Begriff der Schwarzarbeit und Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  9. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, Ausgabe 2016, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bundesanzeiger,
  10. Pressemitteilung Nr. 134/2013, Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit, VII ZR 6/13, Bundesgerichtshof,
  11. Pressemitteilung Nr. 95/2015, Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt, VII ZR 216/14, Bundesgerichtshof,
  12. Dauer der Gewährleistung, zwei oder fünf Jahre, Abgrenzung in der Praxis, Handwerkskammer zu Köln,

Einsatz von KI

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt, auch das Bild auf der Startseite. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Malerbetriebe stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.