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Ratgeber

Kostenvoranschlag beim Maler überschritten, was nun?

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Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, kein fester Preis. Wird er um mehr als etwa 15 bis 20 Prozent überschritten, muss der Malerbetrieb Ihnen das sofort sagen. Sie dürfen den Auftrag dann kündigen und zahlen nur die Arbeit, die schon gemacht ist. Einen Preis, der nicht steigen darf, gibt Ihnen nur ein schriftlich vereinbarter Festpreis.

Meldepflicht des Malers ab Mehrkosten von
15 bis 20 Prozent
Verbraucherzentrale Bundesverband, Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist, Stand 3. Februar 2026
Preis für den Kostenvoranschlag ohne Absprache
0 Euro
Bürgerliches Gesetzbuch, Vergütung beim Werkvertrag, Stand 3. Oktober 2026
Erlaubte Überschreitung bei einem Festpreis
0 Euro
Verbraucherzentrale Bundesverband, Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist, Stand 3. Februar 2026
Eine Mappe, ein Stift, ein Taschenrechner und ein Farbfächer auf einem Holztisch.
Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, kein fester Preis. Bild: KI generiert.

Was ein Kostenvoranschlag beim Maler ist

Mit einem Kostenvoranschlag schätzt der Malerbetrieb, was Ihr Auftrag voraussichtlich kostet. Er rechnet die Arbeiten durch, die er bei der Besichtigung sieht. Ein verbindliches Angebot zu einem festen Preis ist das nicht. Legen Sie den Kostenvoranschlag aber Ihrem Auftrag zugrunde, wird er zur Grundlage des Vertrags.

Für den Kostenvoranschlag selbst müssen Sie nichts zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. So steht es im Gesetz. Will der Betrieb Geld für das Schätzen, muss er das vorher mit Ihnen ausmachen. Ein Hinweis im Kleingedruckten, den Sie erst nach der Besichtigung bekommen, reicht dafür nicht. Fragen Sie am besten vorher und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Ab wann der Kostenvoranschlag zu deutlich überschritten ist

Kleine Abweichungen vom Kostenvoranschlag sind erlaubt. Erst eine deutliche Überschreitung hat Folgen. Nach der Rechtsprechung liegt sie ab etwa 15 bis 20 Prozent Mehrkosten vor, schreibt die Verbraucherzentrale Bayern. Eine starre Grenze ist das aber nicht, Gerichte schauen sich jeden Fall einzeln an.

Ein Rechenbeispiel: Steht im Kostenvoranschlag ein Preis von 2.000 Euro, liegt die Grenze ungefähr bei 2.300 bis 2.400 Euro. Eine Rechnung über 2.150 Euro müssen Sie in der Regel bezahlen. Bei 2.600 Euro hätte der Betrieb Sie vorher warnen müssen.

Teurer wird es oft, weil sich der Untergrund erst bei der Arbeit zeigt. Kommen unter der alten Tapete Risse oder lose Putzstellen zum Vorschein, braucht der Maler mehr Zeit. Das darf er berechnen, aber er muss Ihnen rechtzeitig sagen, wenn die Kosten dadurch deutlich steigen.

Der Maler muss Ihnen sofort Bescheid sagen

Merkt der Malerbetrieb, dass er den Kostenvoranschlag deutlich überschreiten wird, muss er Sie sofort informieren. Sofort heißt: ohne Zögern, sobald er es weiß, und nicht erst mit der Schlussrechnung. Am besten schriftlich, damit beide später beweisen können, was gesagt wurde.

Sagt der Betrieb nichts und schickt einfach eine viel höhere Rechnung, kann er Ihnen Schadensersatz schulden. Dafür müssen Sie aber einen Schaden nachweisen. Sie müssen also zeigen, dass Sie bei rechtzeitiger Nachricht anders entschieden hätten, etwa den Auftrag gestoppt hätten.

Ihre Rechte, wenn es deutlich teurer wird

Sagt Ihnen der Betrieb, dass es deutlich teurer wird, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können den Auftrag kündigen. Dann bezahlen Sie nur die Arbeit, die schon gemacht ist, und die Auslagen dafür. Oder Sie lassen weiterarbeiten. Dann tragen Sie auch die höheren Kosten.

Müssen Sie die höhere Rechnung zahlen?

Liegt die Rechnung mehr als etwa 15 bis 20 Prozent über dem Kostenvoranschlag?

Ja

Hat der Maler Ihnen das während der Arbeit rechtzeitig gesagt?

Ja

Haben Sie danach weiterarbeiten lassen, zahlen Sie die höheren Kosten. Hätten Sie damals kündigen können, zahlen Sie nur die bis dahin erledigte Arbeit.

Nein

Lassen Sie sich beraten, etwa von der Verbraucherzentrale. Sie können Schadensersatz haben, wenn Sie bei rechtzeitiger Nachricht gekündigt hätten.

Nein

Die kleine Überschreitung müssen Sie in der Regel zahlen. Lassen Sie sich trotzdem erklären, woher sie kommt.

Bei einem Streit lohnt sich Rat, bevor Sie zahlen oder die Zahlung verweigern. Die Verbraucherzentralen beraten zu Handwerkerrechnungen. Bei größeren Beträgen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Baurecht.

Festpreis und Preis je Quadratmeter beim Maler

Sicherheit gibt nur ein Festpreis. Dabei vereinbaren Sie einen festen Betrag für genau beschriebene Arbeiten. Diesen Preis darf der Betrieb nicht überschreiten. Weil er das Risiko trägt, rechnet er einen Puffer ein.

Viele Malerangebote nennen einen Preis je Quadratmeter und eine geschätzte Fläche. Abgerechnet wird dann die Fläche, die tatsächlich gestrichen wurde. Ist die Fläche größer als geschätzt, steigt der Endpreis, ohne dass der Preis je Quadratmeter steigt. Messen Sie Ihre Flächen deshalb vorher selbst aus.

Drei Arten, den Preis für Malerarbeiten zu vereinbaren, und was sie für Sie bedeuten.
ArtWas feststehtIhr Risiko
KostenvoranschlagEine Schätzung des GesamtpreisesDer Preis kann steigen, deutlich nur mit Nachricht vom Betrieb
Preis je QuadratmeterDer Preis für jeden QuadratmeterWird mehr Fläche gestrichen, steigt der Endpreis
FestpreisDer Gesamtpreis für genau beschriebene ArbeitenKein Risiko für diese Arbeiten, nur für Zusatzwünsche

Wenn Sie zusätzliche Arbeiten wünschen

Bitten Sie den Maler während der Arbeit um zusätzliche Arbeiten, ändern Sie den Auftrag. Diese Arbeiten kosten extra, auch bei einem Festpreis, und sie stehen nicht im Kostenvoranschlag. Darauf weist die Verbraucherzentrale ausdrücklich hin.

  1. Lassen Sie sich für jede zusätzliche Arbeit vorher einen Preis nennen.
  2. Bestätigen Sie den Preis schriftlich, eine kurze E-Mail reicht.
  3. Prüfen Sie in der Schlussrechnung, ob jede Zusatzarbeit einzeln aufgeführt ist.
  4. Bezahlen Sie nur, was vereinbart oder gemeldet war, und fragen Sie bei unklaren Posten nach.

Wie Sie Angebote von vornherein vergleichbar machen und was ein Maler pro Stunde kostet, hilft, Überraschungen zu vermeiden. Was im Vertrag stehen sollte, steht im Ratgeber, wie Sie einen Malerbetrieb prüfen und beauftragen.

Häufige Fragen

Wie viel darf ein Kostenvoranschlag beim Maler überschritten werden?

Ein Kostenvoranschlag beim Maler darf meist um 15 bis 20 Prozent überschritten werden, ohne dass der Betrieb vorher Bescheid sagen muss. Das ist keine feste Grenze, Gerichte entscheiden im Einzelfall. Bei einer deutlicheren Überschreitung muss der Betrieb Sie sofort informieren.

Muss ich einen Kostenvoranschlag vom Maler bezahlen?

Nein, einen Kostenvoranschlag vom Maler müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie das vorher ausdrücklich vereinbart haben. Ohne Absprache ist er kostenlos. Ein Hinweis im Kleingedruckten, den Sie erst nachträglich bekommen, reicht nicht.

Kann ich den Malerauftrag kündigen, wenn es teurer wird?

Ja, wird der Kostenvoranschlag deutlich überschritten, dürfen Sie den Malerauftrag kündigen. Sie zahlen dann nur die Arbeit, die schon erledigt ist. Lassen Sie weiterarbeiten, tragen Sie die höheren Kosten.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Festpreis?

Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, ein Festpreis ein verbindlicher Preis. Den Festpreis darf der Malerbetrieb nicht überschreiten, den Kostenvoranschlag schon, deutlich aber nur mit rechtzeitiger Nachricht. Zusätzliche Arbeiten kosten in beiden Fällen extra.

Was tun, wenn der Maler nicht gesagt hat, dass es teurer wird?

Hat der Maler eine deutliche Überschreitung nicht gemeldet, kann er Ihnen Schadensersatz schulden. Sie müssen aber zeigen, dass Sie bei rechtzeitiger Nachricht anders entschieden hätten. Lassen Sie sich vor der Zahlung beraten, etwa bei der Verbraucherzentrale.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 649: Kostenanschlag, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 632: Vergütung, Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist, Stand 3. Februar 2026, Verbraucherzentrale Bundesverband,
  4. Kostenvoranschlag beim Werkvertrag: Was rechtlich gilt, Verbraucherzentrale Bayern im Verbraucherportal Bayern,
  5. Kleine Rechtshilfe für Handwerker im Umgang mit den Kunden, 18. September 2009, Deutsches Handwerksblatt,

Einsatz von KI

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt, auch das Bild auf der Startseite. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Malerbetriebe stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.